Experte für Internationales Steuerrecht

Schwerpunkt

Kanzlei

Beratung des Inländers bei der Erzielung von Auslandseinkünften

Wir beraten inländische Mandanten bei der Erklärung bzw. Besteuerung von Vermietungseinkünften im Ausland, Verkaufserlösen im Ausland (z.B. Hausverkauf), gewerblichen Einkünften im Ausland (z.B. Provisionszahlungen oder Verkauf von Auslandsbeteiligungen) und Kapitaleinkünften im Ausland.

Im Falle der gewollten (antragsgemäßen) unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zählen die vorgenannten Auslandseinkünfte zum Welteinkommen des inländischen Mandanten und müssen von daher grundsätzlich in Deutschland besteuert werden. Hierbei gilt es die Doppelbesteuerung zwischen den bilateralen Staaten (Wohnsitzstaat und Einkünftequellenstaat) zu vermeiden.

Daneben beraten wir Mandanten, die die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgrund hoher Auslandseinkünfte bewusst vermeiden wollen (wie z.B. Sportler) und bieten Lösungen auf, die Steuerbelastung zu minimieren (u.a. Stichwort: 183-Tage-Regelung).

Beratung des Ausländers bei der Erzielung von Einkünften in Deutschland

Wir beraten ausländische Mandanten im Falle einer beschränkten Steuerpflicht (oder erweitert beschränkten Steuerpflicht) in Deutschland und tätigen für sie den Veranlagungsweg beim zuständigen Finanzamt für beschränkte Steuerpflicht unter der Zielvorgabe, die deutsche Steuerbelastung zu minimieren.

Beratung bei Wohnsitz- und/oder Firmensitzverlagerung ins Steuerbegünstigte Ausland

Die RfS Steuerberatungsgesellschaft mbH hat sich u.a. darauf spezialisiert Mandanten dahingehend zu beraten, ihren Wohnsitz oder Firmensitz ins benachbarte Ausland zu verlegen.

Der Grund hierfür liegt auf der Hand:

Der Wirtschaftsstandort Deutschland kann international (im Einzelfall), was die ganzheitliche Steuerbelastung von vermögenden Privatpersonen und Unternehmen betrifft, oftmals nicht mithalten. Dies auch nicht nach der Unternehmenssteuerreform 2008.

Für uns kommen daher nur zwei deutschsprachige Nachbarländer in Frage:

Österreich

Wir arbeiten hier eng mit der „Austrian Business Agency“ (kurz ABA), einer 100%-tigen Tochter des österreichischen Finanzministeriums zusammen. Diese begleitet den Mandanten absolut unentgeltlich, was eine Firmenneugründung in Österreich oder Firmenverlegung nach Österreich betrifft. Insbesondere kommunale und behördliche Schritte werden für Sie komplett abgenommen (z.B. Baugenehmigungen).

Wesentliche Vorteile bei der Unternehmensbesteuerung seit dem 01.01.2005 sind:

  • in Österreich fällt keine Gewerbesteuer an!

  • Verluste aus einer österreichischen Holding können mit Beteiligungsgewinnen aus anderen Staaten (z.B. Deutschland) verrechnet werden (sog. Gruppenbesteuerung).

  • Das DBA Deutschland-Österreich erkennt die Zweitwohnsitzregelung in Deutschland an, m.a.W. können Sie bis zu 183 Tage im Jahr in Deutschland leben, ohne in Deutschland unbeschränkt mit dem Welteinkommen steuerpflichtig zu werden.

Schweiz

Wesentliche Vorteile bei der (Unternehmens)besteuerung sind:

  • Die Steuerbelastung wird von Kanton zu Kanton geregelt. Die Steuersätze können im Einzelfall individuell mit der zuständigen Kantonalverwaltung vereinbart werden und sind deutlich niedriger als in Deutschland.

  • Je nach Kanton muss keine Erbschaftsteuer und oder Schenkungsteuer auf das Weltvermögen entrichtet werden.

Schaffung und/oder Betreuung von bilateralen Konzernstrukturen

Wir beraten Firmenkunden bei der Gründung und Betreuung von internationalen Konzernstrukturen.

Gerne arbeiten wir für Sie eine ganzheitliche Steuersimulation aus, welcher Standort sich für Sie international am Besten rechnet und zwar unter Berücksichtigung aller Steuerarten.