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Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht /
Steuerfahndung /
Selbstanzeige / Arrestanordnung /
Vollstreckung
In die Mühlen eines möglichen Ermittlungsverfahrens wegen
Steuerhinterziehung gerät man in der Regel aus zwei Gründen:
1) Bewusstes und wiederholtes Handeln mit Steuerverkürzungsabsicht (Vorsatz
bzw. grobe
Fahrlässigkeit) oder
2) Unbewusstes Handeln mit Steuerverkürzungstatbestand.
Gerade der zweite Punkt bewirkt beim Betroffenen bei Kenntnisnahme nicht nur
Nichtwissen, Überraschung und Unverständnis sondern auch Angst. Sehr oft
werden in diesem Bereich z.B. mittels Kontrollmitteilungen durch das
Finanzamt Prüfungen veranlasst, welche zu Feststellungen führen können, die
z.B. rein auf Indizien oder Vermutungen basieren und den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprechen. Gerade hier gilt es zusammen mit dem
Betroffenen (Steuerpflichtigen) die Feststellungen des Finanzamtes,
Betriebsprüfungsstelle oder Steuerfahndung) detailliert zu prüfen und diesen
im Sinne des Mandanten entgegen zu treten.
Weiterhin bringt ein Steuerstrafrechtsverfahren hohe finanzielle Risiken
mit sich. Zum einen kann die Abänderung der „vermeintlich“ angeprangerten
steuerstrafrechtlichen operativen Vorgänge zu massiven Umsatzeinbußen oder
Kostenerhöhungen führen, zum anderen kommen mit der Sicherung der
Steuerhinterziehungsbeträge mögliche Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
durch das Finanzamt hinzu (z.B. Pfändung von Vermögenswerten wie z.B.
Kontoguthaben, Lebensversicherungen usw. im Rahmen einer Arrestanordnung).
In Verbindung mit möglichen Kosten für den oder die Berater kann somit die
Liquidität des Unternehmens oder des Steuerpflichtigen existenziell
gefährdet werden. Hier gilt es gezielt Ihre Kosten nach Priorität zu
verlagern.
Im Falle einer angeordneten Untersuchungshaft des Unternehmers oder
Geschäftsführers beobachten wir vielmals die in Praxis fast schwer zu
vermeidende Insolvenz des Unternehmens, gerade in Fällen, wo der
betroffene Geschäftsführer oder Unternehmer nicht so schnell interimsweise
ersetzt werden kann.
In diesen Fällen kann unter Umständen ein Steuerhinterziehungsmandat parallel zu einem Unternehmenssanierungsmandat werden, was eine
besondere fachkompetente Beratung und Mandatsbetreuung auch auf diesem
Gebiet erfordert. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer
Menüseite „Unternehmenssanierung“.
Hier gilt es oftmals Familienbetriebe vor der Existenz zu bewahren.
Die Angst des Betroffenen aber auch seiner Familie ist ebenfalls aus
unserer Erfahrung nicht zu unterschätzen. Wir beobachten oft, dass durch
diese Angst gerade in der ersten Phase bei Einleitung und Kenntnisnahme des
Steuerstrafverfahrens der Betroffene falsche und übereilte Handlungen bzw.
Entscheidungen tätigt. Diese Entscheidungen und Handlungen nehmen wir für
Sie ab und bilden die Kontaktstelle zu den Ermittlungsbehörden.
Wir bieten Ihnen von daher professionelle Hilfe an, was den richtigen Umgang
mit der Vollstreckungsstelle, der Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz
BuStra), der Steuerfahndung (kurz Steufa) des jeweiligen zuständigen
Finanzamtes aber auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft betrifft.
Wir beraten und betreuen den Mandanten aus langjähriger Erfahrung aktiv
in den Phasen:
1) Prüfung einer Selbstanzeigeberatung bei bislang nicht erklärten
Einkünften (falls die Voraus-
setzungen hierfür erfüllt sind) mit Erstellung der
nachzuerklärenden oder zu berichtigenden
Steuererklärungen.
2) Falls hohe Steuernachzahlungen festgesetzt wurden (z.B. nach einer
Betriebsprüfung oder im Falle von
Schätzungen), Beratung im Rahmen des durch das Finanzamt
eingeleiteten Vollstreckungs-
verfahrens.
3) Anbahnung eines drohenden Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
4) Begleitung bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steufa
oder Bustra.
5) Begleitung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit
Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
6) Begleitung bei Anordnung von Untersuchungshaft
7) Begleitung während dem gesamten Verlauf eines Steuerstrafprozesses vor Gericht
8) Begleitung gegebenenfalls auch nach einer möglichen Verurteilung im
Rahmen des Regelvollzugs, was
z.B. das Aufrechterhalten der eigenen Firma oder aber auch
mögliche Hafterleichterungen etc. betrifft.
9) Begleitung im Rahmen einer Resozialisierung (z.B.
Unternehmensgründung).
Aus diesem Grund arbeiten wir seit Jahren sehr erfolgreich mit von uns
ausgewählten und angesehenen Strafverteidigern im Umkreis von München
zusammen, deren Schwerpunkt u.a. im Bereich der Wirtschaftskriminalität
liegt. Während der Strafverteidiger den Mandanten vorwiegend prozessual
vertritt, arbeiten wir mit ihm Hand in Hand dessen steuerstrafrechtliche
Grundlagen auf und stellen den direkten Kontakt zur Steufa bzw. zur
Staatsanwaltschaft her bzw. prüfen vorab in erster Linie die materielle
Richtigkeit der Feststellungen der Steufa dem Grunde und der Höhe nach.
Hier ein kurzer Abriss unserer häufigsten Steuerstrafmandate
(Steuerhinterziehung):
• Betreiben eines internationalen Umsatzsteuerkarussells
• Erhalt von Schmiergeldzahlungen (z.B. bei der Auftragsvergabe) mit
Ausstellen von Scheinrechnungen
•
im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes
• Umqualifizierung von (hohen) Geldeingängen auf Konten (Einlagen) als
gewerbliche Einkünfte (falls
•
keine Buchhaltung vorhanden)
• Nichterklärung von Kapitaleinkünften (z.B. aus Lichtenstein, Österreich
oder der Schweiz)
• Nichterklärung von vereinnahmten gewerblichen Einkünften, Abfindungen oder
Abstandszahlungen
• Nichtabgabe von Steuererklärungen mit anschließenden Schätzungen und
Vollstreckungen durch das
•
Finanzamt
• Inselhüpfen (Verlagerung der (örtlichen) Zuständigkeit von
Gewerbebetrieben nach Ansammlung von
•
hohen Steuerrückständen)
• Betreiben eines Gewerbebetriebes ohne ordentliche Buchhaltung (Verstoß
gegen die Grundsätze
•
ordnungsgemäßer Buchhaltung) mit Vereinnahmung hoher Zahlungen ohne
Rechnungsausstellung
• Betreiben internationaler Geschäftsbeziehungen (z.B. Wareneinkauf mit
enormen
•
Drittvergleichsaufschlag) und damit von der Finanzverwaltung unterstellter
Beteiligung der inländischen
•
Gesellschaft an einer ausländischen Körperschaft und Umqualifizierung als
verdeckte
•
Gewinnausschüttungen
• Insolvenzverschleppung
• Nichtzahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer
• Klage gegen Arrestanordnung beim zuständigen Finanzgericht
• Auffinden von Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen mit
Kontrollmitteilungen
• Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. der
Arbeitnehmerüberlassung mit Hinterziehung
•
von inländischer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Bsp.
Baubranche: Werkvertrag mit
•
ausländischen Subunternehmer)
• Nichtbeachtung der strengen Betriebsstättenregelung mit Hinterziehung
inländischer Ertragsteuern nach
•
Ablauf von sechs Monaten
• Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz erfolgter Schätzungen
Die folgenden Fälle sollen Ihnen auszugsweise veranschaulichen, wie wir
unsere Mandantschaft in der Praxis im Bereich von Steuerstrafrechtsdelikten
erfolgreich beraten:
a) Ein Ermittlungsverfahren durch die Steufa wurde bislang noch nicht
eingeleitet
Unsere vorrangige Empfehlung in dieser Phase ist die Vermeidung einer
strafrechtlichen Verfolgung des Mandanten. Dies kann z.B. durch die Abgabe
einer strafbefreienden „Selbstanzeige“ beim zuständigen Finanzamt
erfolgen, sofern die strengen Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Die
Abgabe dieser strafbefreienden Selbstanzeige gilt es mit dem Mandanten im
Detail vorab zu besprechen und alle dafür notwendigen Vorkehrungen hierfür
zu analysieren bzw. zu treffen (z.B. Gewährleistung der Bezahlung der von
uns berechneten Steuernachzahlungen aufgrund der Selbstanzeige innerhalb
einer vom Finanzamt noch festzusetzenden Frist). Nicht nur die Einreichung
der Selbstanzeige, sondern auch die Erstellung der nachzuerklärenden
Einkünfte mit Berichtigung der Steuererklärungen wird durch unsere Kanzlei
vollumfassend getätigt.
Im Vollstreckungsstadium gilt es z.B. die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung des Mandanten zu vermeiden bzw. einen Vollstreckungsaufschub / Stundungen oder einen Erlass
der
festgesetzten Steuerschulden zu erwirken oder gegebenenfalls
Alternativen zugunsten des Mandanten zu erarbeiten.
Im Falle einer Arrestanordnung durch das Finanzamt wäre die
fristgerechte Einreichung einer Klage beim zuständigen Finanzgericht zu
prüfen.
b) Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, ist jedoch noch nicht
abgeschlossen
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (z.B. während bzw. nach einer
Betriebsprüfung oder i.R.v. Kontrollmitteilungen) versuchen wir vorrangig
die Einleitung eines Strafverfahrens zu Gunsten des Mandanten abzuwenden.
Im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens empfiehlt es sich zwingend den
Kontakt zur Steufa / Bustra ausschließlich über unsere Steuerkanzlei zu
halten, so dass sich der Mandant nicht weiter im Fortgang des
Ermittlungsverfahrens unbewusst (weiter) belastet.
Im Falle von möglichen Arrestanordnungen durch das Finanzamt in das
Vermögen des Steuerpflichtigen gilt es, die Rechte des Mandanten im Wege von
außergerichtlichen Schritten wie auch einer Klage vor dem zuständigen
Finanzgericht zu vertreten.
c) Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet
Falls bereits ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet
wurde, beantragen wir Akteneinsicht und bemühen uns vorrangig, den
Feststellungen der Steufa und/oder Staatsanwaltschaft durch materielle
Prüfung dem Grunde und der Höhe nach entgegenzutreten, d.h. vorgetragene
vermeintliche Beweis- und Indizien in Frage zu stellen, mit dem Ziel das
Verfahren günstigenfalls zu Gunsten des Mandanten einzustellen.
Sollten die Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach korrekt sein,
bemühen wir uns gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger,
falls die Voraussetzungen des Einzelfalls dies erlauben, eine drohende
Bewährungs- oder Haftstrafe zu vermeiden und stattdessen einen Strafbefehl zu erwirken (geht jedoch in der Regel nur bei geringem
Hinterziehungsvolumen; Nachteil: kostenintensiver).
Bei größeren Steuerhinterziehungsdelikten i.V.m. Betrug konzentrieren wir
uns im wesentlichen auf die materielle Prüfung des Steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsberichtes, m.a.W. kontrollieren wir zu Ihren Gunsten die
Feststellungen der Steufa und legen gegebenenfalls Rechtsbehelfsmittel gegen
diesen ein, mit dem Ziel das ermittelte Steuerhinterziehungsvolumen nach
unten zu drücken.
In vielen Fällen macht der Abschluss einer rechtskräftigen und verbindlichen
“Tatsächlichen Verständigung“ (sog. „Deal“) mit dem Finanzamt Sinn,
um gegebenenfalls eine für den Mandanten günstige und zeitnahe aber auch
kostengünstigere (was die Beratungskosten, Prozesskosten usw. betrifft)
Lösung zu erarbeiten. Diese Absprache tätigt unsere Kanzlei in Praxis
gleichzeitig mit der Bustra um die strafbefangenen Folgen zu fixieren, m.a.W.
versuchen wir im Vorfeld eine mögliche Verurteilung zu verhindern. Im
günstigsten Fall mit einer Einstellung des Verfahrens. Im Anschluss an die
Tatsächliche Verständigung kann im Einzelfall auch noch über einen
Stundungs- und Erlassantrag die festgesetzte Steuerhöhe gemäß der
Tatsächlichen Verständigung reduziert werden.
Oftmals ist mit einem Strafverfahren auch das Bedürfnis bzw. die Angst beim
Steuerpflichtigen geweckt, um in Zukunft nicht analoge Fehler zu tätigen. In
komplizierten Einzelfällen bilden wir hierzu Gewissheit mittels einem Antrag auf Verbindliche Auskunft nach §89Abs.2 AO.
Parallel schützen wir durch entsprechende Anträge das Privatvermögen des
Ehegatten z.B. bei einer drohenden Haftungsinanspruchnahme des Ehegatten
aufgrund von Einkommens-steueränderungsbescheiden, welche im Falle des
gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bzw. im Rahmen der
Zusammenveranlagung durch die festgesetzte Einkünfteerhöhung des anderen
Ehegatten zu erheblichen Steuernachzahlungen führt.
Weiter prüfen wir beantragte Steuerrückstandsmeldungen und stellen
notwendige Erlassanträge (v.a. betreffend Nebensteuern wie
Säumniszuschläge und Zinsen) bzw. Stundungsanträge, um die
Unternehmens- und/oder Privatinsolvenz zu vermeiden und dem Mandanten somit
Liquiditätsvorteile zu schaffen.
Bei Schmiergelddelikten stellen wir einen Antrag auf Berichtigung der
Umsatzsteuer, um einer drohenden Doppelbelastung durch die Umsatzsteuer
erfolgreich entgegen treten zu können. Insbesondere veranlassen und
kontrollieren wir die damit verbundene und zwingend notwendige
Vorsteuerkorrektur bei den betroffenen Auftraggebern.
d) Untersuchungshaft wurde angeordnet und vollzogen
Im Falle der angeordneten Untersuchungshaft stehen wir mit Rat und Tat a)
dem Mandanten in der JVA im Rahmen von beantragten Sonderbesuchsregelungen
und b) dem Ehegatten bzw. der Familie zur Seite. Gerade in Fällen, bei denen
der (Gesellschafter)-Geschäftsführer in U-Haft kommt, gilt es mit aller
Kraft das bestehende Unternehmen, falls dieses gewollt ist, operativ am
Leben zu halten. Dies kann z.B. durch Bestellung eines
Interims-Geschäftsführers oder durch die Installation eines
kompetenten Beirates geschaffen werden, welcher durch den Kanzleiinhaber
z.B. in seiner Funktion als Vorsitzender eines solchen Gremiums laufend
kontrolliert und überwacht werden kann.
Oftmals ist jedoch eine Insolvenz wegen des unabdingbaren Verzichtes des
inhaftierten Geschäftsführers (bedingt durch seine persönlichen Kontakte und
Geschäftsbeziehungen) unausweichlich. Gerade in diesem Fall versuchen wir
erfolgreich im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung das Kerngeschäft
kurzfristig über einen neuen Rechtsmantel (Auffanggesellschaft)
fortzuführen. Gegebenenfalls bemühen wir uns auch um eine
Zwischenfinanzierung, zum Ausgleich einer durch das Steuerstrafverfahren
oftmals entstandenen Liquiditätslücke.
e) Der Steuerstrafprozess vor Gericht beginnt
In Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger erarbeiten wir eine optimale
Verteidigungsstrategie.
Im Beweissicherungsverfahren arbeiten wir dem Strafverteidiger stetig zu.
Im Steuerstrafverfahren ist ein entscheidender Faktor die sog.
„Wiedergutmachung“, also Rückzahlung der ausstehenden (hinterzogenen)
Steuern, zumindest in Teilbeträgen. Sollte das Geld hierfür nicht direkt
vorhanden sein, bemühen wir uns um eine entsprechende Finanzierung.
Im Rahmen der Vollstreckung der ausstehenden Steuern samt Nebensteuern (wie
z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) versuchen wir mittels der sog. „Tatsächlichen
Verständigung“ mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des betroffenen
Finanzamtes einen Erlass (m.a.W. Teilverzicht!!) und/oder eine
Stundungsvereinbarung zu erzielen, um z.B. die Privatinsolvenz des Mandanten
abzuwenden.
f) Beratende Betreuung nach der Verurteilung, also Phase während des
Regelvollzugs oder
f)
nach Haftentlassung
Prüfung der Revisionsbegründung in steuerlicher Hinsicht, falls vom
Mandanten erwünscht.
Laufende Kontrolle des Mandates auf Vermeidung alter steuerlicher Fehler.
Gerne beraten wir Sie individuell, effizient und diskret.
Herzlich willkommen bei der Steuerkanzlei Mascher.
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