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Schenken oder Erben und Vererben
1) Das Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ab dem
01.01.2009
In seinem Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht
erneut verfassungswidrig ist. Nach langen politischen Diskussionen und unter
Hinzuziehung einer hochkarätigen Expertenkommission wurde der
Gesetzesentwurf zur Erbschaft- und Schenkungsteuer am 27.11.2008 vom
Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.12.2008
zugestimmt. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten fand Ende
Dezember 2008 statt. Gleichwohl gelten weiterhin einige Änderungen erneut
als verfassungswidrig und unterliegen einem Prüfungsverfahren.
Vereinfachend ist der Grundtenor der Änderungen:
1) Erhöhung der Bewertung von Grund- und Immobilienvermögen
sowie Unternehmensvermögen auf
den sog. gemeinen Wert
(entspricht dem Verkehrswert), d.h. Wegfall subventionierter
Unterbewertungen
2) Deutliche Erhöhung der Tarifsätze in den Steuerklassen II
und III
3) Wegfall diverser Bewertungsabschläge und Reduzierung von
Sonderfreibeträgen
4) Deutliche Anhebung der persönlichen Freibeträge
Ergebnis:
Durch die Reform ab dem 01.01.2009 erhöht sich die Schenkungs- und
Erbschaftsteuer in der Regel bei Übertragungen von Grundstücken, Immobilien
und Unternehmensvermögen (Betriebsvermögen) vor allem in den Steuerklassen
II und III sehr deutlich.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Erbschaft- und
Schenkungssteuergesetzes dargestellt. Aus Vollständigkeits- und
Vereinfachungsgründen verweisen wir auf die folgenden Links:
KPMG>>>
Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten>>>
2) Das Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ab dem
01.01.2010
Bereits mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde die Reform per 01.01.2009 erneut
abgeändert. Aus Vereinfachungsgründen verweisen wir u.a. auf den
nachfolgenden Link, der die Reformen ab 01.01.2010 aufzeigt:
Finanztip>>>
Die Steuerkanzlei Mascher hat jahrelange Erfahrung bei der Ausarbeitung und
Umsetzung von erbschaft- und schenkungssteuerlichen Überlassungen bzw.
Nachfolgeregelungen. Der Kanzleiinhaber ist seit Jahren Referent zu diesem
Thema bei diversen Veranstaltungen (u.a. Erbrechtstage Weilheim und
Erbrechtstage Wolfratshausen).
Wir beraten Sie auch bei Überlassungen ab dem 01.01.2010 unter Anwendung der
neuen Gesetzgebung und erarbeiten nach Ihren Vorstellungen und Wünschen eine
weiterhin steueroptimale Gestaltung aus, die Ihnen unter Umständen eine hohe
Steuerbelastung vermeidet!
Gerne simulieren wir Ihr Übertragungsvorhaben im Vorfeld unter
Berücksichtigung einer ganzheitlichen Steuerbetrachtung. Wir
konzentrieren uns nicht nur auf eine Minimierung von Schenkung- und/oder
Erbschaftsteuer, sondern prüfen auch weitere drohende Steuerbelastungen, die
bei der Übertragung von Immobilien- und/oder Betriebsvermögen (z.B. Wegfall
einer bislang geführten Betriebsaufspaltung mit damit verbundener
zwangsweise Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven) wie folgt
anfallen könnten, mit dem Ziel auch diese Steuerbelastungen zu minimieren:
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Übertragung Vermögen |
damit verbundene weitere Steuern |
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1. Grundstück / Immobilie |
- Grunderwerbsteuer
- Einkommensteuer + SoliZ (Betriebsvermögen)
- Gewerbesteuer (Betriebsvermögen)
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2. Unternehmensvermögen |
- Einkommensteuer, SoliZ,
- Gewerbesteuer |
Wir arbeiten in diesem Themenbereich seit Jahren sehr eng u.a. mit dem
ausschließlich auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt Herrn Florian
Enzensberger zusammen, der z.B. den Überlassungsvertrag erbrechtlich nach
den Wünschen des Mandanten erarbeitet. Nähere Informationen zu Herrn
Rechtsanwalt Enzensberger finden Sie auf dem Menüpunkt
„Kooperationspartner“.
Zentrales Thema bzw. Focus ist dabei die umfassende Bearbeitung und
Abstimmung zwischen dem angedachten Überlassungsvertrag, dem Testament (Unternehmertestatment)
– falls bereits vorhanden – und der Satzung einer GmbH oder AG.
Die Steuerkanzlei Mascher hilft in diesem Zusammenhang bei der Bewertung der
Immobilie / Unternehmens, Ausarbeitung einer steueroptimierten Überlassung
(Ausnutzung von Freibeträgen, Wechsel der Steuerklasse, Schaffung von
Passivwerten wie z.B. Nießbrauch u.v.m.) und der Erstellung der
Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftssteuererklärung.
Unsere wesentlichen Tätigkeiten im Überblick bei der Übertragung im Wege
einer Schenkung oder Vererbung:
- Bewertung der Immobilie nach dem aktuellen Bewertungsrecht ab dem
01.01.2010
- Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem neuen vereinfachenden
Ertragswertverfahren (R200ff.
ErbStR) ab dem 01.01.2010 (das „Stuttgarter Verfahren“ wurde zum
31.12.2008 eingestellt)
- Ausarbeitung einer steueroptimierten Überlassung (unter Berücksichtigung
der Ertragssteuern und
sonstigen Steuern neben der SchenkSt/ErbSt)
- Ausarbeitung einer vorweggenommenen Erbfolge
- Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Erbrecht bei der Ausarbeitung des
Überlassungsvertrages
- Berechnung von Nießbrauchsbelastungen
- Begleitung des Notarverfahrens
- Erstellung der Schenkungssteuererklärung / Erbschaftsteuererklärung
- Prüfung des Schenkungssteuerbescheides / Erbschaftssteuerbescheides
3) Testamentsvollstreckung
Unser Kanzleiinhaber ist bereits in zahlreichen Mandaten
Testamentsvollstrecker. Vielleicht macht es auch in Ihrem Fall Sinn (z.B.
bei streitigen Erbengemeinschaften, Vorhandensein eines komplizierten
Unternehmensgeflechtes, Im Falle des Vorhandensein von minderjährigen
Kindern usw.)?
Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihren Anruf,
Herzlich Willkommen bei der Steuerkanzlei Mascher.
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