Schenken oder Erben und Vererben


1) Das Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ab dem 01.01.2009


In seinem Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht erneut verfassungswidrig ist. Nach langen politischen Diskussionen und unter Hinzuziehung einer hochkarätigen Expertenkommission wurde der Gesetzesentwurf zur Erbschaft- und Schenkungsteuer am 27.11.2008 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.12.2008 zugestimmt. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten fand Ende Dezember 2008 statt. Gleichwohl gelten weiterhin einige Änderungen erneut als verfassungswidrig und unterliegen einem Prüfungsverfahren.

Vereinfachend ist der Grundtenor der Änderungen:

    1) Erhöhung der Bewertung von Grund- und Immobilienvermögen sowie Unternehmensvermögen auf
        den sog. gemeinen Wert (entspricht dem Verkehrswert), d.h. Wegfall subventionierter
        Unterbewertungen
    2) Deutliche Erhöhung der Tarifsätze in den Steuerklassen II und III
    3) Wegfall diverser Bewertungsabschläge und Reduzierung von Sonderfreibeträgen
    4) Deutliche Anhebung der persönlichen Freibeträge

Ergebnis:

Durch die Reform ab dem 01.01.2009 erhöht sich die Schenkungs- und Erbschaftsteuer in der Regel bei Übertragungen von Grundstücken, Immobilien und Unternehmensvermögen (Betriebsvermögen) vor allem in den Steuerklassen II und III sehr deutlich.

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes dargestellt. Aus Vollständigkeits- und Vereinfachungsgründen verweisen wir auf die folgenden Links:

KPMG>>>

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten>>>


2) Das Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht ab dem 01.01.2010

Bereits mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde die Reform per 01.01.2009 erneut abgeändert. Aus Vereinfachungsgründen verweisen wir u.a. auf den nachfolgenden Link, der die Reformen ab 01.01.2010 aufzeigt:

Finanztip>>>


Die Steuerkanzlei Mascher hat jahrelange Erfahrung bei der Ausarbeitung und Umsetzung von erbschaft- und schenkungssteuerlichen Überlassungen bzw. Nachfolgeregelungen. Der Kanzleiinhaber ist seit Jahren Referent zu diesem Thema bei diversen Veranstaltungen (u.a. Erbrechtstage Weilheim und Erbrechtstage Wolfratshausen).

Wir beraten Sie auch bei Überlassungen ab dem 01.01.2010 unter Anwendung der neuen Gesetzgebung und erarbeiten nach Ihren Vorstellungen und Wünschen eine weiterhin steueroptimale Gestaltung aus, die Ihnen unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeidet!

Gerne simulieren wir Ihr Übertragungsvorhaben im Vorfeld unter Berücksichtigung einer ganzheitlichen Steuerbetrachtung. Wir konzentrieren uns nicht nur auf eine Minimierung von Schenkung- und/oder Erbschaftsteuer, sondern prüfen auch weitere drohende Steuerbelastungen, die bei der Übertragung von Immobilien- und/oder Betriebsvermögen (z.B. Wegfall einer bislang geführten Betriebsaufspaltung mit damit verbundener zwangsweise Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven) wie folgt anfallen könnten, mit dem Ziel auch diese Steuerbelastungen zu minimieren:

Übertragung Vermögen

damit verbundene weitere Steuern

1. Grundstück / Immobilie

- Grunderwerbsteuer
- Einkommensteuer + SoliZ (Betriebsvermögen)
- Gewerbesteuer (Betriebsvermögen)

2. Unternehmensvermögen

- Einkommensteuer, SoliZ,
- Gewerbesteuer


Wir arbeiten in diesem Themenbereich seit Jahren sehr eng u.a. mit dem ausschließlich auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt Herrn Florian Enzensberger zusammen, der z.B. den Überlassungsvertrag erbrechtlich nach den Wünschen des Mandanten erarbeitet. Nähere Informationen zu Herrn Rechtsanwalt Enzensberger finden Sie auf dem Menüpunkt „Kooperationspartner“.

Zentrales Thema bzw. Focus ist dabei die umfassende Bearbeitung und Abstimmung zwischen dem angedachten Überlassungsvertrag, dem Testament (Unternehmertestatment) – falls bereits vorhanden – und der Satzung einer GmbH oder AG.

Die Steuerkanzlei Mascher hilft in diesem Zusammenhang bei der Bewertung der Immobilie / Unternehmens, Ausarbeitung einer steueroptimierten Überlassung (Ausnutzung von Freibeträgen, Wechsel der Steuerklasse, Schaffung von Passivwerten wie z.B. Nießbrauch u.v.m.) und der Erstellung der Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftssteuererklärung.

Unsere wesentlichen Tätigkeiten im Überblick bei der Übertragung im Wege einer Schenkung oder Vererbung:

- Bewertung der Immobilie nach dem aktuellen Bewertungsrecht ab dem 01.01.2010
- Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem neuen vereinfachenden Ertragswertverfahren (R200ff.
  ErbStR) ab dem 01.01.2010 (das „Stuttgarter Verfahren“ wurde zum 31.12.2008 eingestellt)
- Ausarbeitung einer steueroptimierten Überlassung (unter Berücksichtigung der Ertragssteuern und
  sonstigen Steuern neben der SchenkSt/ErbSt)
- Ausarbeitung einer vorweggenommenen Erbfolge
- Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Erbrecht bei der Ausarbeitung des Überlassungsvertrages
- Berechnung von Nießbrauchsbelastungen
- Begleitung des Notarverfahrens
- Erstellung der Schenkungssteuererklärung / Erbschaftsteuererklärung
- Prüfung des Schenkungssteuerbescheides / Erbschaftssteuerbescheides


3) Testamentsvollstreckung

Unser Kanzleiinhaber ist bereits in zahlreichen Mandaten Testamentsvollstrecker. Vielleicht macht es auch in Ihrem Fall Sinn (z.B. bei streitigen Erbengemeinschaften, Vorhandensein eines komplizierten Unternehmensgeflechtes, Im Falle des Vorhandensein von minderjährigen Kindern usw.)?

Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihren Anruf,

Herzlich Willkommen bei der Steuerkanzlei Mascher.